3.1 Liquiditätsmanagement für KMU
Die Sicherstellung der Liquidität zählt zu den wichtigsten unternehmerischen Aufgaben. Dabei stellt sich die Frage, wie viel Liquidität erforderlich ist sowie per sofort abrufbar sein muss. Gelder, welche nicht für das Tagesgeschäft (=operative Liquidität) notwendig sind, können frei angelegt werden.
Nach der Negativzinsphase besteht aufgrund des gestiegenen Zinsniveaus wieder die Gelegenheit attraktive Geldanlagen zu tätigen. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten, um die Überschussliquidität bzw. strategische Liquidität anzulegen:
Die Zinsen für Geldanlagen mit kurzen Laufzeiten sind gegenwärtig in vielen Fällen höher als bei einer langen Frist mit z.B. einer Termingeldanlage ab 12 Monaten. Man spricht dabei von einer inversen Zinsstruktur. Daher bieten derzeit die kurzfristen Anlagen gute Renditemöglichkeiten.
3.2 Referenzzinssatz
Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt neu 1,75 Prozent und liegt damit 0,25 Prozentpunkte über dem letztmals publizierten Satz. Für die Mietzinsgestaltung wird in der ganzen Schweiz auf den einheitlichen hypothekarischen Referenzzinssatz abgestellt und vierteljährlich durch das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) unter http://www.referenzzinssatz.admin.ch bekannt gegeben.
Daraus ergibt sich grundsätzlich für die Vermietenden gemäss Mietrecht ein Erhöhungsanspruch des Mietzinses im Umfang von 3 Prozent. Dies aber nur, falls der aktuelle Mietzins auf dem bisherigen, seit 2. Juni 2023 geltenden Referenzzinssatz von 1,5 Prozent basiert. Falls er auf 1,25 Prozent basiert, ergibt sich ein grösserer Erhöhungsanspruch. Wenn der Mietzins dagegen noch auf einem Referenzzinssatz von 1,75 Prozent beruht, ist eine Mietzinserhöhung aufgrund des Referenzzinssatzes nicht zulässig.
Basiert der Mietzins gar auf einem noch älteren Satz von 2,00 Prozent oder höher, besteht grundsätzlich weiterhin ein Senkungsanspruch. Meistens gibt der Mietvertrag oder die letzte Anzeige der Mietzinsanpassung Auskunft über die Höhe des Referenzzinssatzes, welcher dem aktuellen Mietzins zugrunde liegt.
Neben der Änderung des Referenzzinssatzes können weitere Kostenfaktoren wie die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (Teuerung) eine Rolle in der Mietzinsgestaltung spielen. Die Teuerung kann im Umfang von 40 Prozent angerechnet werden. Zudem kann eine Veränderung der Unterhalts- und Betriebskosten zur Anpassung des Mietzinses führen. Dies ist gegebenenfalls im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen.