1.1 AHV/ALV:
An den Lohnabzügen für das Jahr 2024 hat sich gegenüber dem Vorjahr nichts geändert. Diese betragen:
Beiträge Unselbständigerwerbende | Total | Arbeitnehmerbeitrag |
---|---|---|
AHV | 8.70% | 4.35% |
IV | 1.40% | 0.70% |
EO | 0.50% | 0.25% |
Total vom AHV-Bruttolohn | 10.60% | 5.30% |
ALV (bis CHF 148’200 Jahreseinkommen | 2.20% | 1.10% |
Beiträge Nichterwerbstätige
Die Mindestbeiträge der Nichterwerbstätigen für AHV/IV/EO betragen CHF 514 pro Jahr. Der jährliche Maximalbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt CHF 25’700. Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind von der Beitragspflicht befreit, sofern der Ehegatte bei der AHV als erwerbstätig gilt und mindestens den doppelten Mindestbeitrag von CHF 1’028 pro Kalenderjahr entrichtet.
Beiträge Selbstständigerwerbende
Der Maximalansatz (10%) gilt ab einem Einkommen von CHF 58’800 pro Jahr. Der untere Grenzbetrag liegt dafür bei CHF 9’800 pro Jahr.
Beitragsbefreiung geringfügiger Löhne
Die Beitragsbefreiung auf geringfügigen Löhnen bleibt bei CHF 2‘300 unverändert. Das heisst, dass Löhne bis CHF 2‘300 pro Jahr und Arbeitgeber nicht der AHV/ALV unterliegen. Bei Mitarbeitern die das Rentenalter bzw. neu das Referenzalter bereits erreicht haben, liegt die Beitragsbefreiung bei CHF 16’800 pro Jahr und Arbeitgeber. Allerdings haben diese Personen mit der neuen AHV-Reform 2021 ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse. Für darüber liegende Löhne muss zwingend die gesamte Lohnsumme abgerechnet werden.
AHV-Renten
Die Reform AHV 21 tritt am 01. Januar 2024 in Kraft und dient der Sicherung der AHV bis 2030. Die Stabilisierung der AHV umfasst vier Massnahmen:
- Vereinheitlichung des Rentenalters bzw. Referenzalter von Frauen und Männern auf 65 Jahre
- Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgenerationen 1961 – 1969
- Flexiblerer Rentenbezug in der AHV
- Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der MWST
Die GMTC Treuhand & Consulting AG steht Ihnen bei detaillierten Fragen gerne zur Verfügung.
Die Renten für das 2024 betragen unverändert:
Minimale Rente (Alleinstehende) | CHF 1’225 |
Maximale Rente (Alleinstehende) | CHF 2’450 |
Maximale Rente (Ehepartner) | CHF 3’675 |
Kinderzulagen
Die Kinderzulagen für das 2024 betragen unverändert:
Kantone SG/AR/AI | CHF 230 |
Kanton TG | CHF 200 |
Ausbildungszulagen
Die Ausbildungszulagen für das 2024 betragen unverändert:
Kantone SG/AR/AI/TG | CHF 280 |
1.2 Berufliche Vorsorge (2. Säule) / Selbstvorsorge 3a (3. Säule)
Berufliche Vorsorge (2. Säule)
Der Grenzbetrag ab 01.01.2024 für die berufliche Vorsorge beträgt:
Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) | CHF 22‘050 |
Minimal versicherten Lohn nach BVG | CHF 3’675 |
Oberer Grenzbetrag nach BVG | CHF 88’200 |
Koordinationsabzug | CHF 25‘725 |
Maximal versicherter Lohn | CHF 62’475 |
Maximal versicherbarer Lohn | CHF 882’000 |
Gesetzliche Mindestverzinsung 2024 | 1.25% |
Gebundene Vorsorge (3. Säule)
Höchstabzug für Unselbständigerwerbende | CHF 7‘056 |
Höchstabzug für Selbständigerwerbende maximal (20% vom Reingewinn) | CHF 35‘280 |