Sozialversicherungen – Beiträge ab 2024

1.1 AHV/ALV:

An den Lohnabzügen für das Jahr 2024 hat sich gegenüber dem Vorjahr nichts geändert. Diese betragen:


Beiträge UnselbständigerwerbendeTotalArbeitnehmerbeitrag
AHV8.70%4.35%
IV1.40%0.70%
EO0.50%0.25%
Total vom AHV-Bruttolohn10.60%5.30%
ALV (bis CHF 148’200 Jahreseinkommen2.20%1.10%
Jeweils zuzüglich FAK-Beiträge und Verwaltungskostenzuschläge je nach Ausgleichskasse zu Lasten Arbeitgeber.

Beiträge Nichterwerbstätige

Die Mindestbeiträge der Nichterwerbstätigen für AHV/IV/EO betragen CHF 514 pro Jahr. Der jährliche Maximalbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt CHF 25’700. Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind von der Beitragspflicht befreit, sofern der Ehegatte bei der AHV als erwerbstätig gilt und mindestens den doppelten Mindestbeitrag von CHF 1’028 pro Kalenderjahr entrichtet.

Beiträge Selbstständigerwerbende

Der Maximalansatz (10%) gilt ab einem Einkommen von CHF 58’800 pro Jahr. Der untere Grenzbetrag liegt dafür bei CHF 9’800 pro Jahr.

Beitragsbefreiung geringfügiger Löhne

Die Beitragsbefreiung auf geringfügigen Löhnen bleibt bei CHF 2‘300 unverändert. Das heisst, dass Löhne bis CHF 2‘300 pro Jahr und Arbeitgeber nicht der AHV/ALV unterliegen. Bei Mitarbeitern die das Rentenalter bzw. neu das Referenzalter bereits erreicht haben, liegt die Beitragsbefreiung bei CHF 16’800 pro Jahr und Arbeitgeber. Allerdings haben diese Personen mit der neuen AHV-Reform 2021 ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse. Für darüber liegende Löhne muss zwingend die gesamte Lohnsumme abgerechnet werden.

AHV-Renten

Die Reform AHV 21 tritt am 01. Januar 2024 in Kraft und dient der Sicherung der AHV bis 2030. Die Stabilisierung der AHV umfasst vier Massnahmen:

  • Vereinheitlichung des Rentenalters bzw. Referenzalter von Frauen und Männern auf 65 Jahre
  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgenerationen 1961 – 1969
  • Flexiblerer Rentenbezug in der AHV
  • Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der MWST

Die GMTC Treuhand & Consulting AG steht Ihnen bei detaillierten Fragen gerne zur Verfügung.

Die Renten für das 2024 betragen unverändert:

Minimale Rente (Alleinstehende)       CHF    1’225
Maximale Rente (Alleinstehende)CHF    2’450
Maximale Rente (Ehepartner)CHF    3’675

Kinderzulagen
Die Kinderzulagen für das 2024 betragen unverändert:

Kantone SG/AR/AI  CHF    230
Kanton TG  CHF    200

Ausbildungszulagen
Die Ausbildungszulagen für das 2024 betragen unverändert:

Kantone SG/AR/AI/TGCHF    280

1.2 Berufliche Vorsorge (2. Säule) / Selbstvorsorge 3a (3. Säule)

Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Der Grenzbetrag ab 01.01.2024 für die berufliche Vorsorge beträgt:

Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle)CHF    22‘050
Minimal versicherten Lohn nach BVGCHF      3’675
Oberer Grenzbetrag nach BVGCHF    88’200
KoordinationsabzugCHF    25‘725
Maximal versicherter LohnCHF    62’475
Maximal versicherbarer LohnCHF  882’000
Gesetzliche Mindestverzinsung 20241.25%

Gebundene Vorsorge (3. Säule)

Höchstabzug für UnselbständigerwerbendeCHF       7‘056
Höchstabzug für Selbständigerwerbende maximal (20% vom Reingewinn)CHF     35‘280
Handlungsbedarf: Einzahlung nicht vergessen

Schreibe einen Kommentar

Kontakt

GMTC Treuhand & Consulting AG
Zürcher Strasse 202
CH-9014 St. Gallen

071 278 45 45

info@gmtc.ch

Social