Unternehmen können ihre Verluste künftig während zehn statt wie bisher sieben Jahren steuerlich verrechnen. Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2028 in Kraft und gilt bereits für Verluste ab der Steuerperiode 2020. Wer in den Pandemiejahren rote Zahlen geschrieben hat, sollte deshalb schon heute an seine Unterlagen denken.
Verlustvortrag: Verlängerung von sieben auf zehn Jahre
Heute können Unternehmen bei Bund und Kantonen Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren mit späteren Gewinnen verrechnen. Was danach nicht verrechnet ist, verfällt steuerlich. Das Parlament hat diese Frist nun auf zehn Jahre verlängert.
Hintergrund: Motion 21.3001 zur Entlastung nach Covid
Die Änderung geht auf die Motion 21.3001 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) zurück, «Möglichkeit zur Verlustverrechnung auf zehn Jahre erstrecken». Sie sollte Unternehmen entlasten, die durch die Covid-Pandemie in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten sind. Gerade Betriebe mit hohen Verlusten in den Jahren 2020 und 2021 brauchen oft länger als sieben Jahre, bis sie wieder genügend Gewinne erzielen, um diese Verluste vollständig zu nutzen.
Ab wann gilt die zehnjährige Verlustverrechnung?
Die Zehnjahresfrist tritt am 1. Januar 2028 in Kraft und gilt für Verlustvorträge ab der Steuerperiode 2020. Ein Verlust aus dem Jahr 2020 wäre nach bisherigem Recht letztmals in der Steuerperiode 2027 verrechenbar gewesen und kann nun bis 2030 geltend gemacht werden. Verluste aus früheren Jahren profitieren nicht von der Verlängerung.
Aufbewahrungspflicht bei Verlustvorträgen: Warum Unternehmen jetzt handeln sollten
Wer einen Verlustvortrag geltend macht, trägt die Beweislast dafür. Das Unternehmen muss also auch nach vielen Jahren noch belegen können, wie der Verlust entstanden ist und wie hoch er war.
Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Geschäftsbücher und Belege beträgt zehn Jahre. Wird aber ein Verlust aus dem Jahr 2020 erst in der Steuerperiode 2030 verrechnet und diese Periode noch später veranlagt, reicht das unter Umständen nicht mehr aus. Wir empfehlen deshalb, Jahresrechnungen, Buchhaltungsunterlagen und Belege der Verlustjahre länger aufzubewahren, nämlich mindestens so lange, bis die Veranlagung der letzten Steuerperiode, in der der Verlust verrechnet wurde, rechtskräftig ist. Unterlagen aus dem Jahr 2020 sollten also keinesfalls routinemässig nach Ablauf der zehn Jahre entsorgt werden.
Was gilt für Verluste ausländischer Betriebsstätten?
Eine weitere Änderung betrifft Verluste ausländischer Betriebsstätten. Schweizerische Unternehmen können diese bei der direkten Bundessteuer von ihren steuerbaren Gewinnen in der Schweiz abziehen, sofern der Verlust im Ausland noch nicht steuerlich berücksichtigt wurde.
Dieser Abzug ist provisorisch. Erzielt die ausländische Betriebsstätte in den folgenden Jahren Gewinne, die im Ausland mit dem früheren Verlust verrechnet werden, kann die Schweiz den gewährten Abzug rückgängig machen. Die Frist für diesen Vorbehalt wird ebenfalls von sieben auf zehn Jahre verlängert. Den Kantonen bleibt bei den Betriebsstättenverlusten wie bisher ein Spielraum für eigene Bestimmungen.
Neue Verlustverrechnung: Das Wichtigste in Kürze
Die Verlustverrechnungsfrist steigt von sieben auf zehn Jahre, in Kraft ab 1. Januar 2028 und anwendbar auf Verluste ab der Steuerperiode 2020. Dieselbe Verlängerung gilt für den Vorbehalt bei Verlusten ausländischer Betriebsstätten. Weil die Beweislast beim Unternehmen liegt, lohnt es sich, die Unterlagen der Verlustjahre deutlich länger aufzubewahren als gesetzlich vorgeschrieben.
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